Ab sofort gilt in Baden-Württemberg wieder das Stufensystem der Corona-Verordnung und somit die Regelungen der Alarmstufe I. Nach der Corona-Verordnung Sport benötigen sowohl Sportler*innen und Funktionspersonal als auch Zuschauer*innen nun einen 2G-Nachweis. Die Maskenpflicht (FFP2 für über 18-Jährige) besteht weiterhin in geschlossenen Räumen abseits des Sporttreibens sowie im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Ausnahmen für Kinder, Schüler*innen und Beschäftigte
Unangetastet bleiben die Ausnahmen für Kinder unter 6 und Schüler*innen unter 18 Jahren. Für sie genügt ein Nachweis über das Alter, Schülerausweis oder ähnliches Dokument. Lediglich in den Ferien müssen nicht-immunisierte Schüler*innen zwischen 6 und 18 Jahren einen Schnelltest vorlegen, wenn sie Sport in geschlossenen Räumen ausüben möchten. Beschäftigte und Selbständige profitieren weiterhin von den Sonderregelungen im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sportler*innen, Trainer*innen, Medienvertreter*innen oder weitere Beteiligte handelt. Für sie gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test). Bereits heute weisen wir darauf hin, dass wir insbesondere bei in der Winterpause neubegründeten Vertragsspielerverhältnissen prüfen werden, ob den vertraglichen sowie steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten entsprochen wird. Umgehungsversuche haben gravierende rechtliche Folgen.