Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat eine aktualisierte Fassung der Corona-Verordnung Sport veröffentlicht. Sie bestätigt, dass für den Sport im Freien kein 3G-Nachweis erforderlich ist. Für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen ist jedoch ein 3G-Nachweis Pflicht. Dies gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. In geschlossenen Räumen gilt außerdem immer Maskenpflicht. Eine Ausnahme besteht freilich während des Duschens, hierbei ist dann auf den Abstand zu achten. Bezüglich der Kontrolle konkretisieren die Verordnungen nur, dass die vorgelegten Nachweise überprüft werden müssen. Eine Dokumentation oder Aufbewahrung ist nicht notwendig.













